LG Feldkirch (929), Aktenzeichen 13 S 39/13k
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
66291m
Bekannt gemacht am 20. November 2013
Firmenbuchnummer:FN 66291m
Schuldner: "FANTOM" Gebäudereinigung Gesellschaft m.b.H.
Mühlegasse 28
6850 Dornbirn
FN 66291m
Sanierungsverwalter: Mag. Lukas Pfefferkorn
Rechtsanwalt
Schulgasse 7
6850 Dornbirn
Tel.: 05572/20210, Fax: 05572/20210-10
E-Mail: office@ktg.at
Sanierungsverwalterstellvertreter: Mag. Guntram Bickel
sonstiger Vertreter
Schulgasse 7
6850 Dornbirn
Tel.: 05572/20210, Fax: 05572/20210-10
E-Mail: office@ktg.at
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 20.11.2013
Anmeldungsfrist: 16.01.2014
Eigenverwaltung: Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung: Datum: 05.12.2013
um: 10.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 45/I. Stock
1. Gläubigerversammlung
Berichtstagsatzung
Tagsatzung: Datum: 30.01.2014
um: 09.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 45/I. Stock
Prüfungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
30 %, ahlbar binnen 24 Monaten ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplanes.
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 20. November 2013
Bekannt gemacht am 21. Jänner 2014
Eigenverwaltung: Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen.
Masseverwalter: Mag. Lukas Pfefferkorn
Rechtsanwalt
Schulgasse 7
6850 Dornbirn
Tel.: 05572/20210, Fax: 05572/20210-10
E-Mail: office@ktg.at
Masseverwalterstellvertreter: Mag. Guntram Bickel
sonstiger Vertreter
Schulgasse 7
6850 Dornbirn
Tel.: 05572/20210, Fax: 05572/20210-10
E-Mail: office@ktg.at
Text: Der Sanierungsplanvorschlag wurde geändert.
Wesentlicher Inhalt:
1.
Den Insolvenzgläubigern wird angeboten, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans eine Quote von 20 % dr Forderungen zu zahlen.
2.
Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gelten, sicherzustellen, sofern die Frist zur Einbringung der Klage noch offen ist oder sofern die Klage bis zur Tagsatzung zur Verhandlung oder Beschlussfassung üben den Zahlungsplan eingereicht wurde.
3.
Ansprüche von Aussonderungsberechtigten oder Absonderungsgläubiger werden vom Sanierungsplan nicht berührt.
Beschluss vom 21. Jänner 2014