LG Innsbruck (818), Aktenzeichen 19 S 112/07d
 Bekannt gemacht am 16. November 2007
Firmenbuchnummer:FN 170213p
Schuldner: Huber Andreas OEG
Wiesengasse 19 a
6020 Innsbruck
FN 170213p
Masseverwalter: Dr. Thomas OBHOLZER Rechtsanwalt
Dr. Otto Stolzstraße 15
6060 Hall/Tirol
Tel.: 05223/56 2 76, Fax: 05223/52 0 42
E-Mail: dr.obholzer@aon.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 16.11.2007
Anmeldungsfrist: 21.12.2007
Dabei handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung.
Tagsatzung: Datum: 07.01.2008
um: 14.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
 Beschluss vom 16. November 2007
Bekannt gemacht am 8. Jänner 2008Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Beschluss vom 7. Jänner 2008Bekannt gemacht am 11. Februar 2008Tagsatzung: Datum: 10.03.2008
um: 13.15 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags:
1. Die Ansprüche der Aussonderungs- und Absonderungsläubiger werden durch den Zwangsausgleich nicht berührt.
2. Die Masseforderungen werden voll befriedigt.
3. Die Konkursgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine 20%ig Quote, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Ausgleichsannahme.
4. Die 20%ig Quote, die auf bestrittene Forderungen entfällt, wird durch gerichtlichen Erlag sichergestellt. Wenn die Frist zur Anbringung der Rechtfertigungsklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung anhängig gemacht wurde.
5. Bei Wechselforderungen erfolgt die Auszahlung der 20%ign Quote gegen Rückstellung der Originalwechsel. Wenn die Originalwechsel noch die Unterschrift Dirtte wechselrechtlich den Gläubiger verpflichteter Personen tragen, entfällt die Rückstellung, jedoch ist auf diesem Originalwechsel erichtlich zu machen, dass durch die Bezahlung der Quote der wechselrechtliche Anspruch gegen den Gemeinschuldner zur Gänze beglichen ist.
Beschluss vom 8. Februar 2008