LG Innsbruck (818), Aktenzeichen 19 S 109/08i
Bekannt gemacht am 17. November 2008
Firmenbuchnummer:FN 238089g
Schuldner: Andreas Jäger
Untermühl 612
6555 Kappl
FN 238089g
Masseverwalter: Dr. Wilfried LEYS Rechtsanwalt
Malserstraße 49 a
6500 Landeck
Tel.: 05442/63 0 29, Fax: 05442/63 0 29 14
E-Mail: RA-LL@aon.at
Masseverwalterstellvertreter: Dr. Walter LENFELD Rechtsanwalt
Malser Straße 49 a
6500 Landeck
Tel.: 05442/63 0 29, 65 0 18, Fax: 05442/63 0 29 14
E-Mail: RA-LL@aon.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 17.11.2008
Anmeldungsfrist: 24.12.2008
Dabei handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung.
Tagsatzung: Datum: 12.01.2009
um: 13.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Beschluss vom 17. November 2008
Bekannt gemacht am 13. Jänner 2009
Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Beschluss vom 12. Jänner 2009
Bekannt gemacht am 24. Februar 2009
Tagsatzung: Datum: 16.03.2009
um: 13.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags:
1.) Der Gemeinschuldner bietet hiermit seinen Konkursgläubigern eine 20 %ig Quote, zahlbar innerhalb von zwei Jahren wie folgt:
1.1.Die Gesamtquote wird in zwei gleich großen Teilquoten in Höhe von je 10 % bzahlt. Die erste Teilquote ist innerhalb von drei Monaten ab Annamhe des Ausgleichsvorschlages zur Zahlung fällig. Die zweite Teilquote wird bis zum 15. April 2010 bezahlt.
1.2. Die auf die bestrittene Forderung ON 52 entfallenden 20 %ig Quote in Höhe von insgesamt EUR 47.402,50 wird ebenfalls in zwei gleich großen Teilquoten zu den in Punkt 1.1. genannten Terminen durch gerichtlichen Erlag sichergestllt, wenn die Frist zur Anbringung der Rechtferigungklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung anhängig gemacht worden ist.
2.) Durch den Zwangsausgleich werden dir Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner sowie gegen Rückgriffsschuldner des Gemeinschuldners nicht beschränkt.
3.) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten sowie der Absonderungsgläubiger werden durch den Zwangsausgleich nicht berührt.
Beschluss vom 23. Februar 2009