LG Klagenfurt (729), Aktenzeichen 41 S 112/11k
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 23. September 2011
Firmenbuchnummer:FN 234615y
Schuldner: Personaldienste Striedinger GmbH
Europastraße 8
9524 Villach-St. Magdalen
FN 234615y
Masseverwalter: Dr. Peter PATTERER Rechtsanwalt
Moritschstraße 1
9500 Villach
Tel.: 04242/24915, Fax: 04242-24069
E-Mail: office@denzel-patterer.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 23.09.2011
Anmeldungsfrist: 31.10.2011
Tagsatzung: Datum: 08.11.2011
um: 10.30 Uhr
Ort: VS225/II
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
1. Gläubigerversammlung
Beschluss vom 23. September 2011
Bekannt gemacht am 3. Oktober 2011
Unternehmen: Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Beschluss vom 3. Oktober 2011
Bekannt gemacht am 10. November 2011
Text: B e s c h l u s s :
In Abänderung des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 03.10.2011, 41 S 112/11k-3, mit dem die Schließung des schuldnerischen Unternehmens mit dem Standort Europastraße 8, 9524 Villach-St.Magdalen, insolvenzgerichtlich genehmigt wurde, wird die Betriebsfortführung eingeschränkt auf 27 Mitarbeiter gemäß der im Antrag des Insolvenzverwalters vom 5.10.2011 beiliegenden Liste bis einschließlich 31.10.2011 sowie die bei der Schuldnerin angestellte Lohnverrechnerin Bettina Pregl bis 15.11.2011 insolvenzgerichtlich genehmigt.
Beschluss vom 8. November 2011
Bekannt gemacht am 2. April 2012
Tagsatzung: Datum: 30.04.2012
um: 10.30 Uhr
Ort: VS 225/II
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderung eine 20%ig Barquote zahlbar
binnen 14 Tagen nach Annahme, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes durch Auszahlung durch den Insolvenzverwalter.
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Beschluss vom 2. April 2012
Bekannt gemacht am 4. Mai 2012
Sanierungsplanbestätigung: Der am 30.04.2012 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Die Quote beträgt 20 %, ahlbar binnen 14 Tagen nach Annahme, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes durch den Insolvenzverwalter. Der Sanierungsplan wird dahingehend ergänzt, dass sich die Schuldnerin verpflichtet, allfällige Zahlungseingänge vom Finanzamt und der GKK, die der Masseverwalter bereits geltend gemacht hat, ebenfalls an die Gläubiger auszuschütten, wobei diese Ausschüttung ohne Fristsetzung erfolgt.
Beschluss vom 4. Mai 2012
Bekannt gemacht am 6. Juni 2012
Rekurs: Gegen die Bestätigung des Sanierungsplanes vom 04.05.2012 ist ein Rekurs eingelangt.
Beschluss vom 6. Juni 2012