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LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 123/11f | ||
| Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung | ||
| Bekannt gemacht am 28. Juli 2011 | ||
| Firmenbuchnummer: | FN 279394z | |
| Schuldner: | FIRST SKY GesmbH Immobilien Welser Straße 48 4614 Marchtrenk FN 279394z | |
| Masseverwalter: | Dr. Hubert Köllensperger Rechtsanwalt Schubertstraße 20 4600 Wels Tel.: 07242/44546-0, Fax: 07242/42849 E-Mail: office@wels-law.at Insolvenzverwalter | |
| Eröffnung: | Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 28.07.2011 Anmeldungsfrist: 12.09.2011 | |
| Tagsatzung: | Datum: 22.09.2011 um: 11.20 Uhr Ort: Saal 101 Berichtstagsatzung Allgemeine Prüfungstagsatzung Rechnungslegungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101 Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt: 1.) 5 % bnnen vier Wochen, weitere 2.) 5 % bnnen sechs Monaten, weitere 3.) 5 % bnnen zwölf Monaten und die letzten 4.) 5 % bnnen achtzehn Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ( = Aufhebung des Insolvenzverfahrens ). Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach insolvenzrechtlichen Grund- sätzen und nach Maßgabe dieses Sanierungsplans. Gerät der Schuldner gegenüber Gläubigern mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug, gilt § 156a IO mit der Maßgabe, dass die Nachfrist 4 Wochen beträgt und die schriftliche Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat. Zur Rechnungslegungstagsatzung: Die Gläubiger und der Schuldner können in die vom Insolvenzverwalter 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung zu legende Rechnung bei Gericht Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen. | |
| Beschluss vom 28. Juli 2011 | ||
| Bekannt gemacht am 8. September 2011 | ||
| Text: | Die Rechnung des Insolvenzverwalter gem. §§ 121, 145b Abs 1 Z 1 IO ist eingelangt. Der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und ihre Bemängelungen in der mit der Sanierungsplantagsatzung verbundenen Rechnungslegungstagsatzung ( § 145 Abs 1 IO) oder vorher durch Schriftsatz vorbringen. | |
| Beschluss vom 8. September 2011 | ||
| Bekannt gemacht am 28. September 2011 | ||
| Text: | Der Sanierungsplan wurde in der Sanierungsplantagsatzung am 22.09.2011 angenommen. Der angenommene Sanierungsplan hat folgenden wesentlichen Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt: 1.) 5 % bnnen 4 Wochen, weitere 2.) 5 % bnnen sechs Monaten, weitere 3.) 5 % bnnen zwölf Monaten und die letzten 4.) 5 % bnnen achtzehn Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ( = Aufhebung des Insolvenzverfahrens). Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Sanierungsplans. Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann ( gem. § 156a IO ), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlich- keit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat. | |
| Beschluss vom 27. September 2011 | ||
| Bekannt gemacht am 29. September 2011 | ||
| Sanierungsplanbestätigung: | Der am 22.09.2011 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20%-ie Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt: 1.) 05 % bnnen 4 Wochen, weitere 2.) 05 % bnnen 6 Monaten, weitere 3.) 05 % bnnen 12 Monaten und die letzten 4.) 05 % bnnen 18 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans (= Aufhebung des Insolvenzverfahrens). Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Sanierungsplans. Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann (gem. § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat. | |
| Beschluss vom 28. September 2011 | ||