LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 97/12h
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
333811z
Bekannt gemacht am 10. August 2012
Firmenbuchnummer:FN 333811z
Schuldner: Tischlerei Oberascher GmbH & Co KG
Höribachstraße 26
5310 Mondsee
FN 333811z
Masseverwalter: Dr. Erich GUGENBERGER Rechtsanwalt
Attergaustraße 30
4880 St. Georgen i.A.
Tel.: 07667/20 980, Fax: 07667/20980-20
E-Mail: office@drgugenberger.at
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 10.08.2012
Anmeldungsfrist: 24.09.2012
Tagsatzung: Datum: 04.10.2012
um: 14.30 Uhr
Ort: Saal 101
1. Gläubigerversammlung
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des
Sanierungsplans.
Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen
bewirken kann (gem. § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlich-
keit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten
schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat.
Zur Rechnungslegungstagsatzung:
Die Gläubiger und der Schuldner können in die vom Masseverwalter 14 Tage vor der Sanierungs-
plantagsatzung zu legende Rechnung bei Gericht Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen
bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen.
Beschluss vom 10. August 2012
Bekannt gemacht am 27. September 2012
Text: Die Rechnung des Insolvenzverwalters ist eingelangt ( §§ 121, 145 Abs 1 Z 1 IO).
Der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen
und allfällige Bemängelungen bei der mit der Sanierungsplantagsatzung verbundenen
Rechnungslegungstagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen.
Beschluss vom 27. September 2012
Bekannt gemacht am 5. Oktober 2012
Text: Das Unternehmen wird fortgeführt.
Die (ergänzte) Rechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Der Sanierungsplan wurde in der Sanierungsplantagsatzung vom 04.10.2012 angenommen.
Der angenommene Sanierungsplan hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderung eine 20%ig Quote, zahlbar in zwei
Raten wie folgt:
5 % bnnen einem Monat
15 % bnnen 24 Monaten
je ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungs-
verfahrens.
Die Ausschüttung der ersten Quote gegenüber den bislang angemeldeten Gläubigern erfolgt
durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen.
Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen
bewirken kann (gemäß § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit
trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten
schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat.
Beschluss vom 4. Oktober 2012
Bekannt gemacht am 6. November 2012
Sanierungsplanbestätigung: Der am 04.10.2012 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderung eine 20%-ie Quote, zahlbar in zwei Raten wie folgt:
5 % bnnen einem Monat
15 % bnnen 24 Monaten
je ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungsverfahrens.
Die Ausschüttung der ersten Quote gegenüber den bislang angemeldeten Gläubigern erfolgt durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen.
Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann (gem. § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat.
Beschluss vom 29. Oktober 2012