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LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 97/12h | ||
| Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung | ||
| 333811z | ||
| Bekannt gemacht am 10. August 2012 | ||
| Firmenbuchnummer: | FN 333811z | |
| Schuldner: | Tischlerei Oberascher GmbH & Co KG Höribachstraße 26 5310 Mondsee FN 333811z | |
| Masseverwalter: | Dr. Erich GUGENBERGER Rechtsanwalt Attergaustraße 30 4880 St. Georgen i.A. Tel.: 07667/20 980, Fax: 07667/20980-20 E-Mail: office@drgugenberger.at | |
| Eröffnung: | Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 10.08.2012 Anmeldungsfrist: 24.09.2012 | |
| Tagsatzung: | Datum: 04.10.2012 um: 14.30 Uhr Ort: Saal 101 1. Gläubigerversammlung Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung Rechnungslegungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101 Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans. Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann (gem. § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlich- keit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat. Zur Rechnungslegungstagsatzung: Die Gläubiger und der Schuldner können in die vom Masseverwalter 14 Tage vor der Sanierungs- plantagsatzung zu legende Rechnung bei Gericht Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen. | |
| Beschluss vom 10. August 2012 | ||
| Bekannt gemacht am 27. September 2012 | ||
| Text: | Die Rechnung des Insolvenzverwalters ist eingelangt ( §§ 121, 145 Abs 1 Z 1 IO). Der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der mit der Sanierungsplantagsatzung verbundenen Rechnungslegungstagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen. | |
| Beschluss vom 27. September 2012 | ||
| Bekannt gemacht am 5. Oktober 2012 | ||
| Text: | Das Unternehmen wird fortgeführt. Die (ergänzte) Rechnung des Masseverwalters wird genehmigt. Der Sanierungsplan wurde in der Sanierungsplantagsatzung vom 04.10.2012 angenommen. Der angenommene Sanierungsplan hat folgenden wesentlichen Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderung eine 20%ig Quote, zahlbar in zwei Raten wie folgt: 5 % bnnen einem Monat 15 % bnnen 24 Monaten je ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungs- verfahrens. Die Ausschüttung der ersten Quote gegenüber den bislang angemeldeten Gläubigern erfolgt durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann (gemäß § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat. | |
| Beschluss vom 4. Oktober 2012 | ||