LG Ried im Innkreis (469), Aktenzeichen 17 S 35/11w
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 6. September 2011
Firmenbuchnummer:FN 130864y
Schuldner: Danzer Gastronomie GmbH
Höhnharterstraße 19
5252 Aspach
FN 130864y
Sanierungsverwalter: Mag. Petra WINDHAGER Rechtsanwalt
Tummelplatzstraße 5
4780 Schärding/Inn
Tel.: 07712/35855, Fax: 07712/ 35855-5
E-Mail: office@kanzlei-windhager.at
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 06.09.2011
Anmeldungsfrist: 02.11.2011
Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220 a IO).
Tagsatzung: Datum: 05.10.2011
um: 10.30 Uhr
Ort: Saal 101/ I. Stock bei diesem Gericht
Berichtstagsatzung
1. Gläubigerversammlung
Tagsatzung: Datum: 09.11.2011
um: 09.50 Uhr
Ort: Saal 101/ I. Stock bei diesem Gericht
Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 30%ig Quote, zahlbar in 3 Raten wie folgt:
5 % bnnen 6 Monaten, weitere 15 % bnnen 15 Monaten und die letzten 10 % bnnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Ablauf seiner Bestätigung.
Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Eigenverwaltung: Eigenverwaltung des Schuldners.
Beiordnung: Gläubigerausschuss - Mitglieder: a) Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Humboldtstraße 39, 4021 Linz
b) Kreditschutzverband von 1870 (KSV), Mozartstraße 11, 4021 Linz
c) Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), Volksgartenstraße 40, 4020 Linz
d) Österreichischer Verband Creditreform, Muthgasse 36-40, 1190 Wien

Text: Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, wobei einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden kann. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt.
Beschluss vom 6. September 2011