LG Innsbruck, 19 S 62/07a
 
   
 LG Innsbruck (818), Aktenzeichen 19 S 62/07a
 Bekannt gemacht am 24. Mai 2007
Firmenbuchnummer:FN 203908s
Schuldner: Juen & Ganeider Gastro GmbH & Co KG
Johannesplatz 10
9900 Lienz in Osttirol
FN 203908s
Masseverwalter: Dr. Reinhold UNTERWEGER Rechtsanwalt
Rosengasse 8
9900 Lienz
Tel.: 04852/65644, 65645, Fax: 04852/656444
E-Mail: ra-untbeim@tirol.com
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 24.05.2007
Anmeldungsfrist: 13.07.2007
Dabei handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung.
Tagsatzung: Datum: 30.07.2007
um: 11.45 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
 Beschluss vom 24. Mai 2007
 Bekannt gemacht am 30. Mai 2007
Unternehmen: Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet:
Unternehmensteilbereich Vinothek
 Beschluss vom 30. Mai 2007
 Bekannt gemacht am 31. Juli 2007
Text: Das Unternehmen als Teilbereich "VINOTHEK" bleibt geschlossen.
 Beschluss vom 30. Juli 2007
 Bekannt gemacht am 22. August 2007
Tagsatzung: Datum: 10.09.2007
um: 14.15 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags:
1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsläubiger werden durch den Ausgleich im Sinne des § 149 Abs. 1 KO nicht berührt. Masseforderungen müssen voll befriedigt werden und sind zu bezahlen, allenfalls sicherzustellen, sofern nicht mit einem Massegläubiger Sondervereinbarungen getroffen werden.
2. Die Konkursgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Quote von 20 %, nd zwar zahlbar binnen 30 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches. Die Auszahlung erfolgt über den Masseverwalter.
3. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese jedoch die Unterschriften dritter wechselrechtlich mithaftender Personen tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift des Gemeinschuldners, allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung des Gemeinschuldners als getilgt anzusehen ist.
4. Bestehende Forderungen der allgemeinen Klasse sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage (§ 110 KO) noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch dann stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten ist. Sichergestellte Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
5. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem Gläubiger gemäß § 156 Abs. 4 KO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von vier Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird.
 Beschluss vom 22. August 2007
 Bekannt gemacht am 12. September 2007
Tagsatzung: Datum: 05.11.2007
um: 15.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
Zwangsausgleichstagsatzung
Die Tagsatzung vom 10.09.2007 zur Abstimmung eines Zwangsausgleiches wird auf den
05.11.2007, 15 Uhr 00, bei diesem Gericht, VS-N 212 - 2.Stock
erstreckt,
weil zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des
Zwangsausgleichsvorschlages führen wird ( § 148 ba. 1 Z. 3 KO ).
 Beschluss vom 10. September 2007
 Bekannt gemacht am 6. November 2007
Tagsatzung: Datum: 19.11.2007
um: 15.20 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
erstreckte Zwangsausgleichstagsatzung
 Beschluss vom 5. November 2007