LG Innsbruck (818), Aktenzeichen 19 S 109/08i
Bekannt gemacht am 17. November 2008
Firmenbuchnummer:FN 238089g
Schuldner: Andreas Jäger
Untermühl 612
6555 Kappl
FN 238089g
Masseverwalter: Dr. Wilfried LEYS Rechtsanwalt
Malserstraße 49 a
6500 Landeck
Tel.: 05442/63 0 29, Fax: 05442/63 0 29 14
E-Mail: RA-LL@aon.at
Masseverwalterstellvertreter: Dr. Walter LENFELD Rechtsanwalt
Malser Straße 49 a
6500 Landeck
Tel.: 05442/63 0 29, 65 0 18, Fax: 05442/63 0 29 14
E-Mail: RA-LL@aon.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 17.11.2008
Anmeldungsfrist: 24.12.2008
Dabei handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung.
Tagsatzung: Datum: 12.01.2009
um: 13.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Beschluss vom 17. November 2008
Bekannt gemacht am 13. Jänner 2009
Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Beschluss vom 12. Jänner 2009
Bekannt gemacht am 24. Februar 2009
Tagsatzung: Datum: 16.03.2009
um: 13.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock
beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags:
1.) Der Gemeinschuldner bietet hiermit seinen Konkursgläubigern eine 20 %ig Quote, zahlbar innerhalb von zwei Jahren wie folgt:
1.1.Die Gesamtquote wird in zwei gleich großen Teilquoten in Höhe von je 10 % bzahlt. Die erste Teilquote ist innerhalb von drei Monaten ab Annamhe des Ausgleichsvorschlages zur Zahlung fällig. Die zweite Teilquote wird bis zum 15. April 2010 bezahlt.
1.2. Die auf die bestrittene Forderung ON 52 entfallenden 20 %ig Quote in Höhe von insgesamt EUR 47.402,50 wird ebenfalls in zwei gleich großen Teilquoten zu den in Punkt 1.1. genannten Terminen durch gerichtlichen Erlag sichergestllt, wenn die Frist zur Anbringung der Rechtferigungklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung anhängig gemacht worden ist.
2.) Durch den Zwangsausgleich werden dir Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner sowie gegen Rückgriffsschuldner des Gemeinschuldners nicht beschränkt.
3.) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten sowie der Absonderungsgläubiger werden durch den Zwangsausgleich nicht berührt.
Beschluss vom 23. Februar 2009
Bekannt gemacht am 19. März 2009
Schlussrechnung: Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Zwangsausgleich: Der Zwangsausgleich wurde angenommen.
10 % bnnen 30 Tagen ab Annahme (Auszahlung durch den Masseverwalter) und 20% binnen 2 Jahren ab Annahme des Zwangsausgleiches.
Zur Überwachung der Ausgleichserfüllung wird zum Sachwalter - ohne Vermögensübergabe -
der Masseverwalter Dr. Wilfried Leys bestellt.
Die Schuldnerseite hat zur Erfüllung der ersten Rate das entsprechende Finanzierungserfordernis binnen
30 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches auf das Massekonto einzuzahlen, bei sonstiger Versagung der
gerichtlichen Bestätigung des Zwangsausgleiches.
Für den Fall der Nichterfüllung des Zwangsausgleiches tritt volles Wiederaufleben der Forderungen ein, die
Anwendung des § 156 Abs. 5 KO wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Beschluss vom 16. März 2009
Bekannt gemacht am 27. März 2009
Text: Die Insolvenzdateieintragung vom 19.03.2009 wird wie folgt berichtigt:
Der Zwangsausgleichsvorschlag lautet wie folgt:
10 % bnnen 30 Tage ab Annahme (Auszahlung durch den Masseverwalter) und weitere
10 % bnnen 2 Jahren ab Annahme des Zwangsausgleiches.
Beschluss vom 27. März 2009
Bekannt gemacht am 30. März 2009
Zwangsausgleich: Der Zwangsausgleich wurde angenommen.
BERICHTIGUNG:

Der Gemeinschuldner verpflichtet sich, auf die Forderungen seiner Gläubiger 10 % bnnen 30 Tagen
ab Annahme durch Auszahlung durch den Masseverwalter zu bezahlen und weitere 10 % bnnen
2 Jahren ab Annahme dieses Zwangsausgleiches.
Zur Überwachung der Ausgleichserfüllung wird zum Sachwalter - ohne Vermögensübergabe -
der Masseverwalter Dr. Wilfried Leys bestellt.
Die Schuldnerseite hat zur Erfüllung der ersten Rate das entsprechende
Finanzieruhngserfordernis binnen 30 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches
auf das Massekonto einzuzahlen, bei sonstiger Versagung der gerichtlichen
Bestätigung des Zwangsausgleiches.
Für den Fall der Nichterfüllung des Zwangsausgleiches tritt volles Wiederaufleben
der Forderungen ein, die Anwendungen des § 156 Abs. 5 KO wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Beschluss vom 27. März 2009
Bekannt gemacht am 17. April 2009
Bestätigung: Der am 16.03.2009 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt: 10 % bnnen 30 Tage ab Annahme (Auszahlung durch den Masseverwalter) und 10 % bnnen 2 Jahren ab Annahme des Zwangsausgleiches.
Zur Überwachung der Ausgleichserfüllung wird zum Sachwalter - ohne Vermögensübergabe - der Masseverwalter Dr. Wilfried Leys bestellt.
Die Schuldnerseite hat zur Erfüllung der ersten Rate das entsprechende Finanzierungserfordernis binnen 30 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches auf das Massekonto einzuzahlen, bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Zwangsausgleiches.
Für den Fall der Nichterfüllung des Zwangsausgleiches tritt volles Wiederaufleben der Forderungen ein, die Anwendung des § 156 Abs. 5 KO wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Beschluss vom 17. April 2009
Bekannt gemacht am 20. April 2009
Bestätigung: Der am 16.03.2009 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt: B E R I C H T I G U N G:

Angenommen wurde folgender Zahlungsvorschlag:
20 %, avon 10 % bnnen 3 Monaten ab Annahme (Auszahlung durch den Masseverwalter) und die
weiteren 10 % bs längstens 15.04.2010. Terminverlust bei Verzug auch nur einer Rate, wobei
quotenmäßiges Wiederaufleben ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Es wurde vereinbart, dass der Schuldner binnen 30 Tagen das Finanzierungserfordernis für die erste
Rate auf das Massekonto einzahlen muss, bei sonstiger Versagung der Bestätigung. Weiters musste
der Schuldner innerhalb gleicher Frist eine Rückstehungserklärung der RAIBA (ON 35) beibringen.
Die Ausgleichsüberwachung erfolgt durch den Sachwalter RA Dr. Wilfried Leys.

Beschluss vom 20. April 2009