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LG Steyr (499), Aktenzeichen 14 S 60/12i | ||
| Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung | ||
| 224623d | ||
| Bekannt gemacht am 3. Oktober 2012 | ||
| Firmenbuchnummer: | FN 224623d | |
| Schuldner: | HSR Touristik GmbH fr. Hotel Schwarzes Rössl Kerbl GmbH Hauptstraße 9 4580 Windischgarsten FN 224623d | |
| Eröffnung: | Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 03.10.2012 Anmeldungsfrist: 13.11.2012 | |
| Masseverwalter: | Dr. Erhard HACKL Rechtsanwalt Hofgasse 7 4020 Linz Tel.: 0732/776234, 776235, Fax: 77623422 E-Mail: linz@rae-hhw.at | |
| Masseverwalterstellvertreter: | Mag. Markus WEIXLBAUMER Rechtsanwalt Hofgasse 7 4020 Linz Tel.: 0732/77 62 34, Fax: DW 22 E-Mail: linz@rae-hhw.at | |
| Eigenverwaltung: | Keine Eigenverwaltung des Schuldners. | |
| Text: | Diese Insolvenz ist eine Hauptinsolvenz gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung, spätestens 14 Tage nach Einlangen der Forderungsanmeldung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, wobei einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden kann. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt. | |
| Tagsatzung: | Datum: 27.11.2012 um: 13.45 Uhr Ort: Saal 7/II.Stock 1. Gläubigerversammlung Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung | |
| Tagsatzung: | Datum: 08.01.2013 um: 13.30 Uhr Ort: Saal 7/II.Stock Schlussrechnungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20%ig Quote innerhalb von 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes, jedoch nicht vor Rechtskraft seiner Bestätigung (= Aufhebung des Insolvenzverfahrens). | |
| Beschluss vom 3. Oktober 2012 | ||