LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 123/11f
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 28. Juli 2011
Firmenbuchnummer:FN 279394z
Schuldner: FIRST SKY GesmbH Immobilien
Welser Straße 48
4614 Marchtrenk
FN 279394z
Masseverwalter: Dr. Hubert Köllensperger
Rechtsanwalt
Schubertstraße 20
4600 Wels
Tel.: 07242/44546-0, Fax: 07242/42849
E-Mail: office@wels-law.at
Insolvenzverwalter
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 28.07.2011
Anmeldungsfrist: 12.09.2011
Tagsatzung: Datum: 22.09.2011
um: 11.20 Uhr
Ort: Saal 101
Berichtstagsatzung
Allgemeine Prüfungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt:
1.) 5 % bnnen vier Wochen, weitere
2.) 5 % bnnen sechs Monaten, weitere
3.) 5 % bnnen zwölf Monaten und die letzten
4.) 5 % bnnen achtzehn Monaten,
jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung
des Sanierungsplans ( = Aufhebung des Insolvenzverfahrens ).
Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen
angemeldet haben, erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach insolvenzrechtlichen Grund-
sätzen und nach Maßgabe dieses Sanierungsplans.
Gerät der Schuldner gegenüber Gläubigern mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug,
gilt § 156a IO mit der Maßgabe, dass die Nachfrist 4 Wochen beträgt und die schriftliche Mahnung
eingeschrieben zu erfolgen hat.
Zur Rechnungslegungstagsatzung:
Die Gläubiger und der Schuldner können in die vom Insolvenzverwalter 14 Tage vor der
Sanierungsplantagsatzung zu legende Rechnung bei Gericht Einsicht nehmen und allfällige
Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz anbringen.
Beschluss vom 28. Juli 2011
Bekannt gemacht am 8. September 2011
Text: Die Rechnung des Insolvenzverwalter gem. §§ 121, 145b Abs 1 Z 1 IO ist eingelangt. Der Schuldner
und sämtliche Insolvenzgläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und ihre Bemängelungen
in der mit der Sanierungsplantagsatzung verbundenen Rechnungslegungstagsatzung ( § 145 Abs 1 IO)
oder vorher durch Schriftsatz vorbringen.
Beschluss vom 8. September 2011
Bekannt gemacht am 28. September 2011
Text: Der Sanierungsplan wurde in der Sanierungsplantagsatzung am 22.09.2011 angenommen.
Der angenommene Sanierungsplan hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20 -%ig Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt:
1.) 5 % bnnen 4 Wochen, weitere
2.) 5 % bnnen sechs Monaten, weitere
3.) 5 % bnnen zwölf Monaten und die letzten
4.) 5 % bnnen achtzehn Monaten,
jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung des
Sanierungsplans ( = Aufhebung des Insolvenzverfahrens).
Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet
haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe
dieses Sanierungsplans.
Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen
bewirken kann ( gem. § 156a IO ), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlich-
keit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten
schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat.
Beschluss vom 27. September 2011
Bekannt gemacht am 29. September 2011
Sanierungsplanbestätigung: Der am 22.09.2011 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20%-ie Quote, zahlbar in vier Raten wie folgt:
1.) 05 % bnnen 4 Wochen, weitere
2.) 05 % bnnen 6 Monaten, weitere
3.) 05 % bnnen 12 Monaten und die letzten
4.) 05 % bnnen 18 Monaten
jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans (= Aufhebung des Insolvenzverfahrens).
Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Sanierungsplans.
Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans, welcher das Wiederaufleben von Forderungen bewirken kann (gem. § 156a IO), ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung nicht gezahlt hat.
Beschluss vom 28. September 2011
Bekannt gemacht am 18. Oktober 2011
Aufhebung: Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 22.03.2013
Beschluss vom 18. Oktober 2011