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LG Ried im Innkreis (469), Aktenzeichen 17 S 22/12k | ||
| Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung | ||
| Bekannt gemacht am 18. April 2012 | ||
| Firmenbuchnummer: | FN 210016y | |
| Schuldner: | Weidinger Verkehrs-Gesellschaft m.b.H. & Co KG St. Ägidi 33 4725 St. Aegidi FN 210016y | |
| Sanierungsverwalter: | Dr. Peter BRÜNDL Rechtsanwalt Burggraben 6 4780 Schärding/Inn Tel.: 07712/2746, Fax: 07712/27 46 22 E-Mail: bruendl-rachbauer@aon.at | |
| Sanierungsverwalterstellvertreter: | Dr. Gerlinde RACHBAUER Rechtsanwältin Burggraben 6 4780 Schärding/Inn Tel.: 07712/2746, Fax: 07712/27 46 22 E-Mail: bruendl-rachbauer@aon.at | |
| Eröffnung: | Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 18.04.2012 Anmeldungsfrist: 13.06.2012 | |
| Text: | Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220a IO). | |
| Tagsatzung: | Datum: 09.05.2012 um: 10.00 Uhr Ort: Saal 101/I. Stock bei diesem Gericht Berichtstagsatzung 1. Gläubigerversammlung | |
| Tagsatzung: | Datum: 27.06.2012 um: 10.50 Uhr Ort: Saal 101/I. Stock bei diesem Gericht Prüfungstagsatzung Schlussrechnungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 30-%-ie Quote, zahlbar in drei Raten wie folgt: 10 % bnnen 4 Wochen, weitere 10 % bnnen 15 Monaten und die letzten 10 % bnnen 24 Monaten jeweils ab Annahme des Sanierungsplans, keine Rate aber vor Rechtskraft seiner Bestätigung. | |
| Unternehmen: | Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. | |
| Eigenverwaltung: | Eigenverwaltung des Schuldners. | |
| Beiordnung: | Gläubigerausschuss - Mitglieder: a) Alpenländischer Kreditorenverband (AKV) b) Kreditschutzverband von 1870 (KSV) c) Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) d) Österreichischer Verband Creditreform | |
| Text: | Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, wobei einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden kann. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt. | |
| Beschluss vom 18. April 2012 | ||