Universal-Edition Aktiengesellschaft (73843v) | Gläubigeraufforderung 02.12.2025
Gläubigeraufforderung: Rückzahlung des Genussrechtskapitals
- Grund
- Rückzahlung des Genussrechtskapitals
- Frist
- 6 Monate ab Veröffentlichung
- Anmeldung von Forderungen bei
- Kontaktname
- Mag. Stefan Ragg
- Rolle der Person
- Vorstand
- Übermittlung
- Post
- Karlsplatz 6, 1010 Wien
Veröffentlicht auf EVI am 02.12.2025
Bekanntmachung / Gläubigeraufforderung
Die Universal-Edition Aktiengesellschaft, FN 73843v, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und der Geschäftsanschrift Karlsplatz 6, 1010 Wien, hat in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.11.2025 beschlossen, dem Vorstand die Ermächtigung zu erteilen, jene 7.500 an Order lautende Genussscheine zurückzukaufen, die von der Gesellschaft im Jahr 1991 zum Nominale von je ATS 500 mit einem Agio von je ATS 800 ausgegeben wurden und die derzeit von der Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft gehalten werden. Damit wurde die Rückzahlung des Genussrechtskapitals ausdrücklich genehmigt.
Zweck des Rückkaufs ist die Freisetzung von Gesellschaftsvermögen durch Entlassung aus der Bindung als Genussrechtskapital, wobei dieses freigewordene Gesellschaftsvermögen den Genussscheininhabern insoweit zugutekommen soll, als die Rückführung mehrerer von der Gesellschaft an die Mehrheitsaktionärin bereits gewährten und noch zu begebenden Darlehen unter (teilweiser) Aufrechnung mit dem der Mehrheitsaktionärin zustehenden Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufspreises für die Genussscheine geschehen soll.
Die Veröffentlichung dieser Gläubigeraufforderung für die beabsichtigte Rückzahlung des Genussrechtskapitals erfolgt in analoger Anwendung der Vorschriften zur Kapitalherabsetzung (§§ 175 ff AktG).
Allen Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen am Tag dieser Bekanntmachung bereits bestehen, leistet die Gesellschaft auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung.
Von Gläubigern, die sich nicht binnen sechs Monaten vom Tag der Bekanntmachung an bei der Gesellschaft melden, wird angenommen, dass sie der beabsichtigten Rückzahlung des Genussrechtskapitals zustimmen.
Der Vorstand
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