Den Gläubigerinnen/Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist bei Gefährdung ihrer Forderungen vom/von der Nachfolgerechtsträger/in, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.