Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502
IN 99/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 43029 eingetragenen Claus und Mathes Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Am Rosenbaum 37, 40882 Ratingen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Thomas Heinrich Mathes,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
15.09.2021 bis zum 30.11.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,
werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen
befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin,
die Gegenstände lediglich auf Grund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll
mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV;
BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 11, 10, 3 InsVV).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
09.02.2023 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227
Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329 eingesehen
werden.
502 IN 99/21
Amtsgericht Düsseldorf, 24.07.2025