Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 411/12: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der MAGNUM Fuel Cell AG, Haasstr. 9, 64293
Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 85038), vertr. d.: 1. Michelle Boos,
Klüberstr. 7, 60325 Frankfurt, (Vorstand), 2. Dr. Hubert
Mäncher, Schulstr. 28, 64625 Bensheim, (Vorstand), wird die
Vergütung des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit
im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach § 6 InsVV
2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wurde am beendet.
Nach Beendigung des Verfahrens wurde ein Betrag in Höhe
von 5.546,65 Euro aus dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Werkzeugbau Keller & Co. GmbH eingezogen.
Dieser Betrag gehört zur Insolvenzmasse.
Insoweit wurde durch Beschluss vom 23.06.2025 die
Nachtragsverteilung angeordnet.
Der Betrag ist im Wege der Nachtragsverteilung an die
Gläubiger auszuschütten.
Gemäß § 6 InsVV erhält der
Insolvenzverwalter für eine Nachtragsverteilung eine
gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des
Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem
Ermessen festzusetzen ist.
Als angemessen ist in der Regel eine Vergütung in
Höhe von 25 % der Staffelvergütung nach § 2 Absatz 1
InsVV anzusehen.
Vorliegend ergibt sich aus dem eingezogenen Betrag eine
fiktive Vergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV in Höhe
von X Euro.
Folglich war die Vergütung auf 25 % der
Regelvergütung festzusetzen, was einer Vergütung in
Höhe von X Euro entspricht.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gem. § 8 InsVV.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung
die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.07.2025