Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500
IN 128/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRA 25053 eingetragenen Green Affairs GmbH & Co. KG, Am
Fischerbreuel 5, 40489 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin, die Green Affairs
Management GmbH, Am Fischerbreuel 5, 40489 Düsseldorf, diese
vertreten durch die Geschäftsführerin Dina Brehm
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Winfried Bongartz, Gneisenaustraße 8, 40477
Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener/pauschaler Auslagen (§§
21, 63 InsO).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
15.12.2021 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227
Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO
möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt
auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 eingesehen
werden.
500 IN 128/20
Amtsgericht Düsseldorf, 05.01.2022