Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
"Wachhund" Sicherheitsdienste und Service GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10456 NP),
Geschäftszweig: Objektschutz, Veranstaltungsservice,
Brandschutz, Revierdienst, Alarmaufschaltung, Personenschutz,
Ladenüberwachung, u.a., Rotdornstraße 11, 16833
Fehrbellin OT Karwesee, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Otto Weltl, Gensinsger Straße
94, 10315 Berlin
wird
Herrn Torben Ottmar Herbold,
Hebbelstraße 36,
14469 Potsdam
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und
Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß
§§ 1 ff. InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie
folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst
Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen
Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 42.428,31 EUR
und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 64
Gläubigern festgesetzt.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge
wurden in Höhe von insgesamt 25 % für Mehraufwand
aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Schuldnervertreter
festgesetzt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus
der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt, die bei der
Festsetzung berücksichtigt wurde.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den
Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 4,00 EUR
inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies
eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt.
Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung
erfolgte die Zustellung an 60 Gläubiger.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die
Auslagenpauschale für die Zeit vom 29.11.2017 bis 22.02.2024
zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder
Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form
(auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter
Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die
angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist
beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses
einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden
Neuruppin, den 22. August 2023
15 IN 256/17