Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Frankfurt am Main
12.10.2023
- Insolvenzgericht -
810 IN 1201/19 R-3-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
RERUM COGNITIO Forschungszentrum GmbH
Darmstädter Landstraße 119
60598 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main HRB 89026)
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 9.225.686,26
errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx,
die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters in
folgenden Bereichen
* Schwieriger Umgang mit dem Schuldner
* Ungeordnetes bzw. unzureichendes Buchhaltungs- und
Belegwesen
* Verwertungsvorbereitungen Grundbesitz unter Abwehr von
Drittrechten
* Aufwendige Verwertung von Grundbesitz mit besonderem Erfolg
(Schaffung von Baurecht)
* Komplexe Rechtsverhältnisse
* Haftungsrelevante Bilanz- und Steuerfragen
geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden
Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens und unter
Berücksichtigung des vorläufigen Verfahrens und der
vorzeitigen Verfahrensbeendigung eine Erhöhung der
Regelvergütung um 250% auf die dann ausreichend und
angemessene Gesamtvergütung von netto EUR xxx rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die
jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen,
§§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Die Beteiligten haben auf eine gesonderte Anhörung
verzichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der
Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist
für den Beginn der Frist das frühere Ereignis
maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße
2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.