Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
19.01.2023
Entscheidungen im Verfahren
09.02.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
26.01.2022
Entscheidungen im Verfahren
29.12.2021
Entscheidungen im Verfahren
01.12.2021
Termine
05.01.2016
Eröffnungen
01.08.2014
Neueintragungen